Bezogen auf die Zuständigkeiten des Landes gem. §§ 82 und 85 Abs. 2 SGB VIII (Anregungs- und Förderungsfunktion sowie Beratungs-, Planungs-, Empfehlungs- und Koordinierungsaufgaben) beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 SGB VIII sollen entsprechende landesweite ergänzende und befähigende Serviceleistungen für Fachkräfte der Jugendhilfe bei örtlichen und freien Trägern der Jugendhilfe wie nachfolgend beschrieben zunächst für 3 Jahre ausgeschrieben werden. Weiterführende Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Bezogen auf die Zuständigkeiten des Landes gem. §§ 82 und 85 Abs. 2 SGB VIII (Anregungs- und Förderungsfunktion sowie Beratungs-, Planungs-, Empfehlungs- und Koordinierungsaufgaben) beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 SGB VIII sollen entsprechende landesweite ergänzende und befähigende Serviceleistungen für Fachkräfte der Jugendhilfe bei örtlichen und freien Trägern der Jugendhilfe wie nachfolgend beschrieben zunächst für 3 Jahre ausgeschrieben werden. Weiterführende Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.